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# § 6 RAZEignPrV — Prüfungsgebiete

Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach Zivilrecht auf

- 1. den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

- 2. das Schuldrecht und das Sachenrecht jeweils einschließlich besonderer Ausprägungen außerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuchs,

- 3. das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht und der Grundzüge des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts.

(2) Die Eignungsprüfung erstreckt sich in dem Wahlfach

- 1. Öffentliches Recht auf

  - a) die Grundrechte,

  - b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,

  - c) die Grundzüge des Baurechts und des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

  - d) das Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,

- 2. Strafrecht auf

  - a) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,

  - b) den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs,

  - c) das Strafprozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,

- 3. Zivilrecht auf

  - a) die Grundzüge des Familienrechts und des Erbrechts,

  - b) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,

- 4. Handelsrecht auf

  - a) die Grundzüge des Handelsrechts und des Gesellschaftsrechts,

  - b) die Grundzüge des Wertpapierrechts ohne das Wechsel- und Scheckrecht,

  - c) das dazugehörende Verfahrensrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht,

- 5. Arbeitsrecht auf

  - a) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts,

  - b) das dazugehörende Prozeßrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

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Zitiervorschlag: § 6 RAZEignPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RAZEignPrV/6

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