nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 RAVPV — Inhalt des Gesamtverzeichnisses

Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Gesamtverzeichnis enthält zu den einzutragenden Personen und Berufsausübungsgesellschaften

- 1. die in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern enthaltenen Angaben,

- 2. die Angabe der Kammer, der sie angehören oder die sonst für sie zuständig ist,

- 3. die von der Bundesrechtsanwaltskammer zusätzlich eingetragenen Angaben und

- 4. die Sprachkenntnisse und die Tätigkeitsschwerpunkte, die die eingetragenen Personen selbst eingetragen haben.

---

Zitiervorschlag: § 10 RAVPV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RAVPV/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
