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§ 10 2. RAV — Berechnung der in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung

2. Rentenanpassungsverordnung

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze:

ArbeitsjahreProzentsatz
51 und mehr14,18
5013,13
4911,89
4810,79
479,50
468,35
457,01
445,81
434,41
423,16
411,71
400,39
390,59
unter 390,00