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§ 2 RAV 1993 — Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Rentenanpassungsverordnung 1993

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1993 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0445.

(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1993 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1993 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,1412.