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# § 5 RAPrAStVSued (Bayern)

Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 1.–12. April 2005  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium Baden-Württemberg und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium Baden-Württemberg die übrigen vertragsschließenden Länder.

(2) Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Justizministerium Baden- Württemberg in Kraft. Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Justizministerium Baden-Württemberg in Kraft.

(3) Im Fall des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des Gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.

(4) Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beitretende Land am Kostenausgleich teil.

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Zitiervorschlag: § 5 RAPrAStVSued (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RAPrAStVSued/5

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