nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 RAPrAStVSued (Bayern)

Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 1.–12. April 2005

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.

(2) Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.