# § 10 RAG 8

Achtes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geldleistungen werden in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,089 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die nach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jahresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kürzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geldleistung zugrunde liegt.

(2) Soweit für Unfälle, die im Jahre 1963 eingetreten sind, der Jahresarbeitsverdienst nach dem Ortslohn berechnet ist, werden die Geldleistungen in der Weise angepaßt, daß sie nach einem mit 1,259 vervielfältigten Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.

(3) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines Jahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen Betrag in der Satzung des Versicherungsträgers zahlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise angepaßt, daß sie auf Grund des am 1. Januar 1964 maßgeblichen Betrags berechnet werden.

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Zitiervorschlag: § 10 RAG 8

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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