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# Art III § 1 RAG 6

Sechstes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ergibt die Anpassung nach Artikel I keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen, soweit sich nicht aus den allgemeinen Vorschriften etwas anderes ergibt.

(2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfallversicherung, die auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften festgestellt worden ist oder hätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei einer Anpassung nach Artikel II sein würde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung zu gewähren.

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Zitiervorschlag: Art III § 1 RAG 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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