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# Art II § 4 RAG 6

Sechstes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung für Gruppen von Versicherten seit dem 1. Juli 1963 die Berechnung der Geldleistungen nach den §§ 570 bis 578 der Reichsversicherungsordnung bestimmt, sind die Geldleistungen für diese Gruppen aber bisher nach einem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet worden, so sind diese Geldleistungen auf Grund des nach den §§ 570 bis 578 der Reichsversicherungsordnung zu berechnenden Jahresarbeitsverdienstes für Bezugszeiten vom 1. Januar 1964 an umzustellen. Dabei ist der Tarif- oder sonst ortsübliche Lohn eines gleichartigen Arbeitnehmers am 1. Januar 1962 zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: Art II § 4 RAG 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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