# Art I § 4 RAG 6

Sechstes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die übrigen Renten werden in der Weise angepaßt, daß der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,082 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind der Kinderzuschuß und die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen. Der Leistungszuschlag der knappschaftlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende Betrag sind mit 1,091 zu vervielfältigen. Der Kinderzuschuß für jedes Kind ist nach der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Jahres 1963 zu berechnen.

(2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und auf die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß sie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt

- a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn sie nach § 2,

- b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3

angepaßt werden würden.

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Zitiervorschlag: Art I § 4 RAG 6

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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