# § 1 RAG 5

Fünftes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1962 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1961 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1963 an nach Maßgabe der §§ 2ff. angepaßt.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Renten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahr 1962 vollendet haben.

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 1 RAG 5

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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