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# § 6 RAG 4

Viertes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrundelegung der Werte nach § 3 Abs. 2 Anwendung.

(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Leistungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden, dürfen die für den Versicherten maßgebende Rentenbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt bei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes sechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel und bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für den Versicherten maßgebenden Rentenbemessungsgrundlage tritt.

(3) Renten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezember 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die in §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes genannten Grenzbeträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet und nach § 2 angepaßt werden würde. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistungen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen Rentenversicherung zu gewähren sind.

(4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen und die nach § 4 angepaßt werden, dürfen, wenn beide Renten zusammen die in §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung oder §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungsgesetzes genannten Grenzbeträge überschreiten, den Betrag nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn die Rente nach § 3 angepaßt werden würde.

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Zitiervorschlag: § 6 RAG 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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