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# § 2 RAG 4

Viertes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Renten, die nach §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung, §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen, daß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der Kürzungs- und Ruhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1961 und der Beitragsbemessungsgrenze für dieses Jahr berechnet werden würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 1282 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 79 Abs. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes gelten nicht. In den Fällen des Artikels 2 § 38 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder des Artikels 2 § 37 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes findet Satz 1 keine Anwendung.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung, die

- a) nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt werden oder

- b) nach Artikel 2 § 25 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes berechnet worden sind, wenn auf sie die §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes Anwendung gefunden haben.

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Zitiervorschlag: § 2 RAG 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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