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Art 3 § 2 RAG 20

Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Jahre 1971 bis Juni 1977 verbleibt es bei den nach § 385 Abs. 2 und 3 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung zu leistenden Beiträgen; § 393a Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum 30. Juni 1977 geltenden Fassung ist insoweit nicht mehr anzuwenden.