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§ 5 RAG 1986 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1986 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1986 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten27.885 Deutsche Mark
und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung28.181 Deutsche Mark.