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§ 7 RAG 1985 — Anpassungsfaktor

Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1985 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0141.