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§ 6 RAG 1985 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1985 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1985 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten27.099 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung27.387 Deutsche Mark.