§ 6 RAG 1984 — Allgemeine Bemessungsgrundlage

Rentenanpassungsgesetz 1984 (Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1984 beträgt

in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
26.310 Deutsche Mark
und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26.590 Deutsche Mark.