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§ 3 RAG 1983 — Sonstige Renten und Altersgelder

Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, und die Altersgelder werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1983 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 5,59 vom Hundert erhöht wird.