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# § 17 RAG 17

Siebzehntes Rentenanpassungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhöhungsbeträge auf Grund dieses Gesetzes bleiben vom 1. Juli bis 31. Dezember 1974 bei der Ermittlung anderen Einkommens unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund eines Gesetzes oder anderer Vorschriften die Gewährung oder die Höhe der Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sozialleistungen in dem angegebenen Zeitraum allgemein wegen der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt oder neu festgestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 17 RAG 17

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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