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§ 1 10. RAG

Zehntes Rentenanpassungsgesetz

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1967 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1966 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1968 an nach Maßgabe der §§ 2 bis 8 angepaßt.

(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes im Jahr 1967 erhöhten Renten, die Knappschaftsausgleichsleistung nach § 98a des Reichsknappschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28 des Sozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).

(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.