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§ 8 RückBRTransparenzV — Form der Übermittlung

Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitteilungen und Darstellungen gemäß den §§ 1 bis 7 sind in elektronischer Form zu übermitteln. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann sein Einverständnis erklären, dass bestimmte Mitteilungen und Darstellungen schriftlich eingereicht werden; § 4 bleibt unberührt.