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# § 33 RÜG — Zuschlag für Untertagetätigkeiten

Renten-Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten

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1.	vom 11. bis 15. Jahr	1,00 Deutsche Mark,
2.	vom 16. bis 25. Jahr	2,50 Deutsche Mark und
3.	für jedes weitere Jahr	3,50 Deutsche Mark
```

als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.

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Zitiervorschlag: § 33 RÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/33

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