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§ 33 RÜG — Zuschlag für Untertagetätigkeiten

Renten-Überleitungsgesetz

Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätigkeiten

1.vom 11. bis 15. Jahr1,00 Deutsche Mark,
2.vom 16. bis 25. Jahr2,50 Deutsche Mark und
3.für jedes weitere Jahr3,50 Deutsche Mark


als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente.