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# § 22 RÜG — Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung

Renten-Überleitungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

- 1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

- 2. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.

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Zitiervorschlag: § 22 RÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/22

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