(1) Der erfolgreiche Abschluss der einzelnen Module der modularen Qualifizierung ist nachzuweisen. In Betracht kommen insbesondere Hausarbeit, Referat, Projektarbeit, Fachgespräch, erfolgreiche Teilnahme, Präsentation, Aktenvortrag oder Gruppenarbeit mit abgrenzbarer Einzelleistung. Die entsprechenden Nachweise werden durch den Bildungsträger ausgestellt.
(2) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle stellt auf der Grundlage von Modul-Nachweisen am Ende der modularen Qualifizierung den Erfolg im Sinne des Absatzes 1 fest.