(1) Die Organisation der modularen Qualifizierung obliegt der dienstvorgesetzten Stelle in Absprache mit den zu qualifizierenden Beamtinnen oder den zu qualifizierenden Beamten.
(2) Die modulare Qualifizierung ist so zu organisieren, dass sie innerhalb von 18 Monaten beendet werden kann. Fehlzeiten, welche die Beamtin oder der Beamte nicht zu vertreten hat, können im Einzelfall durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle als für den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls unerheblich gewertet werden.
(3) Nicht erfolgreich abgeschlossene Module können grundsätzlich einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über weitere Wiederholungsmöglichkeiten.