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# § 6 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung von erworbenen Kompetenzen

Qualifizierungsverordnung Justiz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle kann die Beamtin oder den Beamten auf Antrag im Umfang von bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Modulen durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind. Eine Teilanerkennung einzelner Module findet nicht statt.

(2) Voraussetzungen für die Anerkennung sind:

1.

a) die Fortbildungsveranstaltung entspricht nach Inhalt, Umfang und Art einem Modul oder

b) die beruflich erworbenen Kompetenzen entsprechen den in einem Modul zu vermittelnden Inhalten und

2. die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung oder die für eine Anerkennung geeignete berufliche Tätigkeit liegt regelmäßig nicht länger als fünf Jahre seit der Zulassung zur modularen Qualifizierung zurück.

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Zitiervorschlag: § 6 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20Justiz/6

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