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§ 2 QualiVO Justiz (Nordrhein-Westfalen) — Zielsetzung

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ziel der modularen Qualifizierung und der Qualifizierung durch ein Masterstudium ist es, die für die zukünftige Amtsausübung in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes sowie des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten sollen die in der bisherigen Ausbildung und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, damit sie den Anforderungen des höheren Amtes gerecht werden können.

(2) Die modulare Qualifizierung soll berufsbegleitend erfolgen und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie Rechnung tragen. Die Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.