(1) Masterstudiengang im Sinne des § 9 ist grundsätzlich der Masterstudiengang "Master of Public Management" (MPM) der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW. Andere Masterstudiengänge können, soweit sie die Voraussetzungen nach § 9 erfüllen, nur im Einzelfall von der nach § 3 Absatz 1 zuständigen Stelle anerkannt werden. Bevor sich die Beamtin oder der Beamte in den Masterstudiengang einschreibt, berät die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle die Beamtin oder den Beamten unter Einbeziehung des dienstlichen Interesses, ob der ausgewählte Studiengang für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe der Laufbahngruppe 2, ab dem zweiten Einstiegsamt des Justizdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Berücksichtigt werden hierbei die fachlichen und persönlichen Belange der Beamtin oder des Beamten. Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs sind insbesondere bezüglich des vereinbarten Studiengangs aktenkundig zu machen.
(2) Während des Studiums sind die regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen sowie die Erbringung der Leistungsnachweise verpflichtend.
(3) Die Beamtinnen oder die Beamten übermitteln die Leistungsnachweise regelmäßig an die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle.
(4) Die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle unterstützt die Beamtinnen und die Beamten bei der Qualifizierung und steht während des Masterstudienganges mit ihnen in regelmäßigem, beratenden Kontakt.