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§ 6 QualVFL (Bayern) — Geltung der Eignungsprüfung

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ergebnis der Eignungsprüfung gilt für Bewerberinnen und Bewerber unbeschadet des Art. 115 Abs. 1 Nr. 4 des Bayerischen Beamtengesetzes lediglich für das laufende Einstellungsjahr.