nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 23 QualVFL (Bayern) — Rücktritt, Verhinderung und Versäumnis

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Tritt die oder der Studierende vor Beginn der Qualifikationsprüfung zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie oder er zu vertreten hat, zurück, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.

(3) Kann die oder der Studierende nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:

1. Wurden die Lehrproben und die Prüfung nach den §§ 14 bis 16 in zwei Prüfungsfächern oder Aufgabengebieten abgelegt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Frist nachzuholen;

2. sind die Prüfungsleistungen nach Nr. 1 nicht erbracht, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

Der Nachweis der unverschuldeten Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen, im Fall der Krankheit grundsätzlich durch amtsärztliches Zeugnis.

(4) Die Folgen des Rücktritts, der Verhinderung und des Versäumnisses werden der oder dem Studierenden unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

---

Zitiervorschlag: § 23 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/23

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
