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# § 17 QualVFL (Bayern) — Schulpraktische Prüfung

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schulpraktische Prüfung umfasst zwei Lehrproben. Sie werden während des Vorbereitungsdienstes für den Bereich der beruflichen Schulen oder während der pädagogischen Ausbildung für den Bereich der Landesfeuerwehrschulen abgelegt.

(2) Die Lehrproben werden von einer Prüfungskommission abgenommen, die aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern besteht.

(3) Vor Beginn der Lehrprobe hat die oder der Studierende eine Lehrdarstellung vorzulegen. Wird entgegen Satz 1 keine Lehrdarstellung vorgelegt, wird die Lehrprobe nicht durchgeführt und mit der Note „ungenügend“ bewertet. Die Lehrdarstellung wird nicht in die Bewertung der Lehrprobe einbezogen.

(4) Eine Lehrprobe umfasst in der Regel eine Unterrichtsstunde. Auf Antrag der oder des Studierenden oder der Prüfungskommission kann die zweite Lehrprobe mit einem zeitlichen Umfang von zwei Unterrichtsstunden durchgeführt werden. Ort, Zeit, Klasse und Thema der Lehrprobe werden der oder dem Studierenden eine Woche vor der Lehrprobe schriftlich bekannt gegeben.

(5) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Kommt eine Mehrheit nicht zustande, soll eine Einigung über die Benotung versucht werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende in dem durch die abweichenden Bewertungen gezogenen Rahmen.

(6) Im Anschluss an die Lehrprobe ist eine Niederschrift zu erstellen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben und aus der die Bewertung der Leistung und die Note hervorgehen muss. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.

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Zitiervorschlag: § 17 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualVFL/17

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