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# § 9 QualV (Bayern) — Fachgebundene Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene

1. Vorprüfung an einer Universität für den gleichen oder einen eng verwandten Studiengang;

2. Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang an einer Universität für einen dem Hauptfach des Magisterstudiengangs entsprechenden oder eng verwandten Studiengang;

3. Zwischenprüfung in einem Studiengang, der mit einer Staatsprüfung abgeschlossen wird, für den gleichen Studiengang;

4. Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule.

Für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung an einer Gesamthochschule mit dem Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend; ohne Nachweis der Brückenkurse gilt Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 4 entsprechend. Den in Satz 1 Nrn. 1 und 4 sowie in Satz 2 genannten Zeugnissen über eine bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem entsprechenden grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen. Im Fall einer bestandenen Vorprüfung gemäß Satz 1 Nr. 4 oder einem Nachweis gemäß Satz 3 ist außerdem mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachzuweisen; § 5 Nr. 1 Halbsatz 3 findet entsprechende Anwendung.

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Zitiervorschlag: § 9 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/9

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