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# § 7 QualV (Bayern) — Allgemeine Hochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die allgemeine Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes

1. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung (Hochschulprüfung, Staatsprüfung) nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer Universität oder Kunsthochschule oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Gesamthochschule;

2. Zeugnis über die bestandene Erste Lehramtsprüfung nach einem Studium an einer Pädagogischen Hochschule;

3. Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung in einem Fachhochschulstudiengang nach einem Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern;

4. Zeugnis über eine § 3 Nr. 4 entsprechende Prüfung, soweit die Ausbildung vollständig an einer Beamtenfachhochschule oder Fachhochschule für öffentliche Verwaltung absolviert worden ist,

5. Abschlusszeugnis einer Berufsakademie in Sachsen oder einer Berufsakademie eines anderen Landes nach dem Modell Sachsen.

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Zitiervorschlag: § 7 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/7

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