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# § 5 QualV (Bayern) — Fachgebundene Hochschulreife – im Freistaat Bayern innerhalb des Hochschulbereichs erworben

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachgebundene Hochschulreife wird außerdem nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

1. Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für einen eng verwandten Studiengang an einer Universität oder Kunsthochschule; Gleiches gilt für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen; für den Zugang zu Lehramtsstudiengängen und zu Diplom-, Bachelor- und Masterstudiengängen für Berufs- und Wirtschaftspädagogen legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest, welche Studiengänge als eng verwandt gelten;

2. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung im Sinn des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in einer bzw. einem der in § 3 Nr. 4 genannten Fachlaufbahnen bzw. fachlichen Schwerpunkte für einen eng verwandten Studiengang;

3. Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung in einem Magisterstudiengang einer Universität für einen Magisterstudiengang mit dem bisherigen ersten Nebenfach oder weiteren Fach als Hauptfach, wenn sich gemäß der Magisterprüfungsordnung die Zwischenprüfung im Hauptfach und im ersten Nebenfach oder weiteren Fach in Umfang und Schwierigkeitsgrad nicht unterscheiden; dies gilt sinngemäß für den Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die nach den Festlegungen der Prüfungsordnung in einem Bachelorstudiengang mit Haupt- und Nebenfächern innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen;

4. Abschlusszeugnis des Studiengangs Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss) mit der Gesamtnote „gut“ für den Studiengang Brauwesen und Getränketechnologie und eng verwandte Studiengänge.

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Zitiervorschlag: § 5 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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