nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 39 QualV (Bayern) — Immatrikulation an Hochschulen ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife

Qualifikationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Immatrikulation als Studierender oder Studierende ist ohne Hochschulreife oder Fachhochschulreife möglich

1. an Universitäten im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Universitäten des Freistaates Bayern;

2. an Fachhochschulen im Studiengang Vorbereitungsstudium für ausländische Studienbewerber und Studienbewerberinnen für Studierende am Studienkolleg bei den Fachhochschulen des Freistaates Bayern.