Über das Vorliegen der jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen entscheidet die aufnehmende Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
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Über das Vorliegen der jeweiligen Qualifikationsvoraussetzungen entscheidet die aufnehmende Hochschule im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.