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# § 35 QualV (Bayern) — Gaststudierende

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gaststudierende (Art. 42 Abs. 2 Satz 3 BayHSchG) bedürfen grundsätzlich derselben Qualifikation wie die Studierenden.

(2) Die Hochschule kann – bei Nachweis mindestens des mittleren Schulabschlusses oder Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses – Ausnahmen von der nach Abs. 1 erforderlichen Qualifikation zulassen, wenn sie auf Grund der Vorbildung, der Berufserfahrung oder der sonstigen persönlichen Umstände des Bewerbers oder der Bewerberin zu der Auffassung gelangt, dass den einzelnen Unterrichtsveranstaltungen, für die die Immatrikulation erfolgen soll, gefolgt werden kann. Satz 1 gilt nicht für Unterrichtsveranstaltungen, in denen Prüfungsleistungen oder Zulassungsvoraussetzungen für Prüfungen erworben werden. Art. 42 Abs. 3 BayHSchG bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 35 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/35

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