nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 34 QualV (Bayern) — Eignungsfeststellungsverfahren

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Hochschulen legen durch Satzung die Einzelheiten des Eignungsfeststellungsverfahrens fest, in der neben den Gründen für dessen Einführung insbesondere zu regeln ist:

1. die Form der Anträge für die Bewerbung und die dabei einzuhaltenden Fristen,

2. die Festlegung der Kriterien und deren jeweiliger prozentualer Anteil am Ergebnis (Art. 44 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 BayHSchG),

3. die Zusammensetzung der Auswahlkommission,

4. im Fall eines Auswahlgesprächs der Gegenstand, die Dauer sowie die Beurteilungskriterien,

5. im Fall eines Tests (Leistungserhebung in schriftlicher Form) der Gegenstand, die Dauer, die Grundsätze der Bewertung sowie die Ermittlung des Testergebnisses,

6. die Niederschrift über den Ablauf des Feststellungsverfahrens,

7. die Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses,

8. die Wiederholungsmöglichkeit.

Im Fall einer Leistungserhebung in schriftlicher Form ist ein anonymisiertes Testverfahren sicherzustellen.

---

Zitiervorschlag: § 34 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/34

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
