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# § 33 QualV (Bayern) — Wechsel beruflich qualifizierter Studierender an eine bayerische Hochschule

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Nachweis eines erfolgreich absolvierten Studienjahres von beruflich qualifizierten Studierenden an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland wird als Qualifikation für ein Weiterstudium in dem gleichen oder in einem eng verwandten Studiengang an einer bayerischen Hochschule anerkannt. Ein Probestudium an einer Hochschule außerhalb des Freistaates Bayern im Inland, zu dem abweichend von den in § 30 Abs. 1 genannten Voraussetzungen zugelassen wurde, wird nicht mitgerechnet.

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Zitiervorschlag: § 33 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/33

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