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§ 28 QualV (Bayern) — Qualifikation für ein Studium in gemeinsamen Studiengängen der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm und der Hochschule Ulm

Qualifikationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule Ulm nach den hierfür geltenden Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg nachgewiesen, gilt dies auch als Nachweis der Qualifikation für ein Studium der Studiengänge an der Hochschule für angewandte Wissenschaften Neu-Ulm, die gemeinsam mit der Hochschule Ulm angeboten werden.