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# § 25 QualV (Bayern) — Fachgebundene Fachhochschulreife – im Inland innerhalb des Hochschulbereichs erworben

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über die bestandene Vorprüfung in einem Fachhochschulstudiengang für ein Studium im gleichen oder in einem eng verwandten Fachhochschulstudiengang, soweit der Zeugnisinhaber oder die Zeugnisinhaberin bisher nicht mindestens die fachgebundene Fachhochschulreife nachweisen kann. Satz 1 gilt entsprechend für ein außerhalb des Freistaates Bayern im Inland erworbenes Zeugnis über eine bestandene Vorprüfung einer Gesamthochschule ohne den Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Brückenkurse. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeugnissen über die bestandene Vorprüfung entspricht der Nachweis von erfolgreichen Prüfungsleistungen auf der Grundlage von Leistungspunkten gemäß Art. 61 Abs. 4 BayHSchG, die in einem grundständigen Studiengang nach den Festlegungen der jeweiligen Prüfungsordnung innerhalb der ersten zwei Fachsemester erreicht werden sollen.

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Zitiervorschlag: § 25 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/25

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