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# § 22 QualV (Bayern) — Fachgebundene Fachhochschulreife – im Freistaat Bayern außerhalb des Hochschulbereichs erworben

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die fachgebundene Fachhochschulreife wird nachgewiesen durch ein im Freistaat Bayern erworbenes

1. Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtungen Gemeindepastoral, Heilpädagogik oder Sozialpädagogik, jedoch jeweils nur für die Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Soziale Arbeit, Bildung und Erziehung im Kindesalter und eng verwandte Studiengänge, für Absolventen und Absolventinnen der Ausbildungsrichtung Heilpädagogik zusätzlich für den Fachhochschulstudiengang Heilpädagogik;

2. Zeugnis der Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege, jedoch nur für die Fachhochschulstudiengänge Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit, Pflegemanagement, Soziale Arbeit und eng verwandte Studiengänge;

3. Abschlusszeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie der Ausbildungsrichtung Brauwesen und Getränketechnik in Verbindung mit einer Urkunde der Regierung über den Erwerb der Fachhochschulreife, jedoch nur für den Studiengang Brauwesen (Abschluss als Diplom-Braumeister oder gleichwertiger Abschluss) und eng verwandte Studiengänge;

4. Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie oder Fachschule, jedoch jeweils nur für einschlägige Fachhochschulstudiengänge; diese legt das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst fest.

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Zitiervorschlag: § 22 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/22

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