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# § 18 QualV (Bayern) — Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film

Qualifikationsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nachgewiesen. Die Hochschule kann bei außergewöhnlicher Begabung und Eignung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19 nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis absolviert wurde.

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Zitiervorschlag: § 18 QualV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QualV/18

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