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§ 18 QualV (Bayern) — Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film

Qualifikationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Qualifikation für ein Studium an der Hochschule für Fernsehen und Film wird durch die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife, die allgemeine Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 29 oder die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung gemäß § 30 nachgewiesen. Die Hochschule kann bei außergewöhnlicher Begabung und Eignung, die in der Eignungsprüfung gemäß § 19 nachgewiesen werden muss, Ausnahmen zulassen, sofern eine Berufsausbildung abgeschlossen oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis absolviert wurde.