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# § 8 QuOJWDBbg (Brandenburg) — Leitung der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung

Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Organisation der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung und die Bestimmung der zeitlichen Lage von Ausbildungsabschnitten obliegen im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Minister der Justiz die Justizvollzugsanstalten sowie im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, bei denen die Ausbildung stattfindet.

(2) Für die fachpraktische Ausbildung ist die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde zuständig. Sie bestimmt die Bediensteten, die die auszubildenden Beschäftigten ausbilden. Mit der Ausbildung sollen nur solche Bedienstete betraut werden, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Sie sind verpflichtet, die auszubildenden Beschäftigten mit Arbeiten möglichst vielseitig zu beschäftigen und umfassend auszubilden.

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Zitiervorschlag: § 8 QuOJWDBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QuOJWDBbg/8

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