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§ 2 QuOJWDBbg (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Teilnahme an der laufbahnqualifizierenden Zusatzausbildung kann zugelassen werden, wer

seit mindestens drei Jahren im Justizwachtmeisterdienst des Landes Brandenburg tätig ist,

mindestens die Bildungsvoraussetzungen gemäß § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe d des Landesbeamtengesetzes erfüllt,

charakterlich, geistig und gesundheitlich für den Justizwachtmeisterdienst geeignet ist und

die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche körperliche Eignung besitzt.

(2) Der Nachweis der körperlichen Eignung nach Absatz 1 Nummer 4 wird durch das Bestehen eines Sporttests erbracht.