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§ 1 QuOJWDBbg (Brandenburg) — Erwerb der Laufbahnbefähigung

Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erwirbt, wer die laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung nach dieser Verordnung erfolgreich abgeleistet hat.