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# § 5 QV-J (Bayern) — Inhalt und Durchführung des Zulassungsverfahrens

Qualifizierungsverordnung Justiz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Zulassungsverfahren besteht aus einer mündlichen Prüfung. In ihr soll festgestellt werden, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrem allgemeinen Bildungsstand und nach ihren fachlichen Kenntnissen für die Ausbildungsqualifizierung geeignet sind.

(2) Im Zulassungsverfahren zum Justizfachwirtedienst ist Gegenstand der Prüfung:

1. a) Grundzüge des Zivilprozessrechts,

b) Zustellungsrecht,

c) Aufgaben und Zuständigkeit der Gerichte und Staatsanwaltschaften,

d) Aktenordnung und Allgemeine Geschäftsordnung,

2. a) Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechts,

b) Grundzüge des Beamtenrechts,

c) staatsbürgerliches Wissen.

(3) Im Zulassungsverfahren zum Rechtspflegerdienst ist Gegenstand der Prüfung:

1. a) Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich des Vollstreckungswesens,

b) Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,

c) Gerichtsverfassungsrecht und Grundzüge des Kostenrechts,

2. a) Straf- und Strafprozessrecht einschließlich des Vollstreckungswesens,

b) Grundzüge des Beamtenrechts,

c) staatsbürgerliches Wissen.

(4) Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist eine Prüfungszeit von etwa 30 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Teilnehmerinnen oder Teilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

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Zitiervorschlag: § 5 QV-J (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QV-J/5

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